Beratung im Rahmen des SGB II
Fachstelle für Sucht & Suchtprävention

Seit Einführung des ALG II 2005 besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter bei einem Vermittlungshemmnis im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Abhängigkeitsproblematik den betreffenden ALG II Empfänger an eine Fachstelle für Sucht vermittelt. Hierzu hat die Region Hannover mit dem Diakonieverband Hannover-Land zum 01.05.2005 eine Vereinbarung über die „Sicherstellung der Suchtberatung im Rahmen des §16,2 Nr.4 SGB II “ getroffen.
Kontaktaufnahme
Für die Kontaktaufnahme erhält der Kunde des Jobcenters einen Vermittlungsschein und entsprechende Adressen in seinem Wohnumfeld. Das Jobcenter finanziert zuerst eine Basisberatung im Rahmen von bis zu drei Fachleistungsstunden. Die Fachstelle ist dazu verpflichtet, die Aufnahme der Gespräche unmittelbar an das Jobcenter zurückzumelden.
Liegt eine Abhängigkeitsproblematik vor, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, werden weitergehende Behandlungsmöglichkeiten besprochen. Die Fachstelle gibt aufgrund der erhobenen Diagnostik eine Empfehlung für eine Behandlung an Betroffenen ab. Die Ergebnisse der Beratung werden dem Jobcenter übermittelt. Weitergehende Beratung kann anschließend beim Jobcenter beantragt werden.