Pfändungsfreigrenze erhöht - Schuldnern verbleibt mehr Geld
Schuldnerberatung begrüßt die Entscheidung

Seit dem 01. Juli 2015 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht. „Wir begrüßen diese Entscheidung, sie ist angesichts der gestiegenen Lebensunterhaltskosten dringend notwendig gewesen“, so die Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater des Diakonieverbandes Hannover-Land. Bislang betrug der Grundfreibetrag, der jedem Schuldner zum Leben verbleiben muss, 1.049,99 Euro. Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) waren bislang automatisch 1.045,04 Euro vor einer Pfändung geschützt. Diese Beträge steigen nun auf 1.079,99 Euro bzw. 1.073,88 Euro. Das bedeutet, dass ver- beziehungsweise überschuldete Personen in jedem Fall knapp 30 Euro mehr verbleiben. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung. Sie müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.
Diese Beträge ändern sich, wenn ein Schuldner mehr verdient oder weiteren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. In diesen Fällen kann eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung ausgestellt werden. Mit dieser Bescheinigung können Unterhaltsverpflichtungen, das Kindergeld oder Sozialleistungen für in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Personen sowie einmalige Sozialleistungen zum Ausgleich von Gesundheits- und Körperschäden bescheinigt werden. Diese Bescheinigungen werden vom Diakonieverband Hannover-Land als anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt. „Wer bereits eine solche Bescheinigung ausgestellt bekommen hat, muss nichts unternehmen - die Änderungen erfolgen automatisch“, informiert die Diakonie
Für Pfändungen, bei denen der jeweils unpfändbare Betrag von einem Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger per Beschluss oder Bescheid festgelegt wurde, gilt die automatische Anpassung leider nicht. Hier bedarf es eines erneuten Beschlusses, der beim Gericht bzw. beim vollstreckenden öffentlichen Gläubiger zu beantragen ist.
Überweist ein Arbeitgeber oder eine Bank nach dem 01.07.2015 noch nach der alten Pfändungstabelle, so kann der Schuldner den an den Gläubiger zu viel überwiesenen Betrag von der Bank oder dem Arbeitgeber zurückverlangen. In Zweifelsfragen können sich Schuldner an die Schuldnerberatung der Diakonie wenden.
Bei Rückfragen bitte an die Schuldnerberatung des Diakonieverbandes Hannover-Land wenden.